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BVerfG - Entscheidung vom 08.05.2017

1 BvQ 19/17

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 1 BvQ 19/17

DRsp Nr. 2017/12590

Beantragung vorläufigen verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Form der Aussetzung des anhängigen sorgerechtlichen Beschwerdeverfahrens; Übertragung wesentlicher Teile des Sorgerechts; Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antragsteller, der Vater eines im April 2002 geborenen Kindes ist, für das die Mutter die alleinige elterliche Sorge ausübt, begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Form der Aussetzung des anhängigen sorgerechtlichen Beschwerdeverfahrens für die Dauer von sechs Monaten und der Übertragung wesentlicher Teile des Sorgerechts auf ihn.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er jedenfalls nicht hinreichend begründet ist.

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG ); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, [...], Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, [...], Rn. 3).

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 <226 f.>; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, [...], Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, [...], Rn. 5).

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller legt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht seine sorgerechtliche Entscheidung für Juni 2017 angekündigt hat, nicht nachvollziehbar dar, worin der schwerwiegende Nachteil liegen könnte, der droht, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht. Weshalb ein Zuwarten bis zur zeitnah zu erwartenden Entscheidung des Beschwerdegerichts aus kindeswohlbezogenen Gründen nicht hinnehmbar wäre, ist weder der Antragsbegründung zu entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Gänzlich unverständlich bleibt der auf eine Verzögerung des Sorgerechtsverfahrens abzielende Antrag des Antragstellers, das Beschwerdeverfahren für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen.

b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, [...], Rn. 6 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich die für die verfassungsrechtliche Würdigung notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, [...], Rn. 3 f. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Es fehlt an einer - auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren erwartbaren - hinreichend fallbezogenen Auseinandersetzung mit einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Maßstäben; jedenfalls die vorliegend pauschal gehaltene Behauptung von Grundrechtsverstößen ist unzureichend. Weiterhin hat der Antragsteller die erstinstanzlich und zweitinstanzlich eingeholten kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten weder vollständig vorgelegt noch deren Inhalte ausführlich wiedergegeben. Unter diesen Umständen ist selbst eine summarische Beurteilung, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, nicht möglich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UFH 11/16
Vorinstanz: OLG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 FH 73/16
Vorinstanz: OLG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UFH 2/17