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BGH - Entscheidung vom 07.03.2017

1 StR 569/16

Normen:
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2020, 311

BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 569/16

DRsp Nr. 2017/3672

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verlust des Sehvermögens

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).

Normenkette:

StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mosbach, vom 20.06.2016
Fundstellen
StV 2020, 311