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BGH - Entscheidung vom 08.12.2010

5 StR 516/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 5 StR 516/10

DRsp Nr. 2010/23400

Verbleibendes Resthörvermögen von 5 Prozent auf dem einen Ohr als besonders schwere Folge einer Körperverletzung

1. Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist anerkannt, dass von dem genannten Merkmal Fälle umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt.2. Dass es dem Tatopfer unter schwierigen Bedingungen mithilfe eines Hörgeräts notdürftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens zu schaffen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 20.07.2010