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BGH - Entscheidung vom 17.05.2017

IX ZB 10/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1S. Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen IX ZB 10/17

DRsp Nr. 2017/10235

Statthaftigkeit der Rechtsbescherde für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Verfahren IX ZB 10/17 und IX ZB 11/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, das Verfahren IX ZB 10/17 führt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die zuvor genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1S. Nr. 1 -2;

Gründe

Die Rechtsmittel des Klägers sind als Rechtsbeschwerden auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtenen Entscheidungen ist. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil das Gesetz weder für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern noch über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO ) und das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes (§ 78 b Abs. 1 ZPO ) liegen ebenfalls nicht vor.

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 59/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 W 72/14