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SchlHOLG - Entscheidung vom 12.01.2009

1 Ws 8/09 (2/09)

Normen:
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG § 19

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die dem Beteiligten für die Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch zustehende Entschädigung wird auf 144,85 € festgesetzt. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. [...]
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