BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 2 BvC 1/08
DRsp Nr. 2009/6548
Unzulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels fristgerechter Einlegung
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
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