BVerwG, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 8 B 111.07
DRsp Nr. 2008/1861
Gründe:
Der Beklagte und der Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. November 2007 zurückgenommen. Dieses Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 , 52 GKG .
Das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt.
Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1/06
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