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§ 141 (Verfahren)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87 a, 130 a und 130 b finden keine Anwendung.





 Stand: 01.04.2024