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BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

IX ZB 77/05

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 77/05

DRsp Nr. 2008/5188

Verschulden des Anwalts bei Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist

1. Hat die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts der Wahrheit zuwider mitgeteilt, dass ein Fristverlängerungsantrag positiv beschieden ist, so wird hierdurch die Fristverlängerung nicht ersetzt. Sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung auszuschließen.2. Ist ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, so kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nur in Betracht, wenn die Wiedereinsetzungsgründe aktenkundig sind.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsanträgen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682 ; v. 20. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 f.; v. 15. Oktober 2003 - VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die geltend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet mangels aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. BGHZ 63, 389, 392; Beschl. v. 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 ; Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 , 794). Der Eingang eines Verlängerungsantrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 207/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 375/03