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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2006

4 B 51.06

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 4 B 51.06

DRsp Nr. 2006/20219

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.

Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein auf Art. 82 Satz 2 BayBO gestütztes, an die Mieter einer Wohnung gerichtetes Nutzungsverbot im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG als ermessenswidrig aufzuheben ist, wenn die formell rechtswidrige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie kein Bundesrecht betrifft. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit dem Vortrag getan, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung einer nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts sei von einem fehlerhaften Verständnis des Bundesrechts (einschließlich des Bundesverfassungsrechts) geprägt. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 03.2608