BGH, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 46/06 - Aktenzeichen 2 AR 30/06
DRsp Nr. 2006/7889
Zweckmäßigkeit einer Abgabe
Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, wenn der Verurteilte dauerhaft im Bezirk des "neuen" Gerichts wohnhaft ist und Kontakt zum dortigen Bewährungshelfer hält.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte dauerhaft im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wohnhaft ist und Kontakt zum dortigen Bewährungshelfer hält (BGH bei Böhm NStZ 1997, 483; NStZ-RR 2001, 324)."
Vorinstanz: AG Hamburg-Harburg, - Vorinstanzaktenzeichen 661 VRJs 5/06
Vorinstanz: AG Winsen/Luhe - 8 BRs 14/05,
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