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BGH - Entscheidung vom 21.03.2006

4 StR 110/05

Normen:
StPO § 464 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 4 StR 110/05

DRsp Nr. 2006/8564

Zuständigkeit für Kostenbeschwerde

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenentscheidung enthält, das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG ).

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 12.07.2004