BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 66/06
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist und mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die gemäß § 7 , § 6 Abs. 1 , § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).