BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII ZR 4/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung; Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Abnahme
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.
Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Abnahme durch die Beklagte rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 85.069,24 EUR