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BGH - Entscheidung vom 12.07.2006

II ZR 251/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 251/05

DRsp Nr. 2006/21183

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Mindestbeschwer

Kosten des erledigten Teils eines Rechtsstreits stellen eine Nebenforderung dar, die nach § 4 Abs. 1 2. Hs. den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflußt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 30.000,00 EUR festgesetzt, wovon 10.000,00 EUR auf den weiterhin als Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 EUR auf den Teil der Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.). Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 EUR (§ 3 ZPO ).

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vorträgt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit über 20.000,00 EUR, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 , 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159 ). Die Begründungsfrist war bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 49/05
Vorinstanz: LG Kiel, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 307/02