Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.11.2006

AnwZ (B) 39/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 21.11.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 39/06

DRsp Nr. 2007/172

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Bei der nach §§ 91a ZPO , 13a FGG , 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 2. November 2005 aufgrund seiner Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar.

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Hauptsache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtete.

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 29/05