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BGH - Entscheidung vom 11.07.2006

4 StR 197/06

Normen:
StGB § 46 Abs. 2 § 55 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 197/06

DRsp Nr. 2006/20529

Härteausgleich bei an sich einbeziehungsfähiger, aber bereits vollstreckter Vorstrafe

Ist eine nach § 55 StGB an sich einbeziehungsfähige Vorstrafe bereits vollstreckt, muss dies im Rahmen eines Härteausgleichs berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006 ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt worden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt wird.

Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem Umfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam, aber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert gegebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).

Mangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a ) StPO nicht in Betracht".

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Vorinstanz: LG Hagen, vom 16.01.2006