§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
StGB ( Strafgesetzbuch )
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Stand: 01.01.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln