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§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

(1)  Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2)  Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.





 Stand: 01.02.2024