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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 21.05.2002

15 B 238/02

Normen:
GemO NRW § 31 Abs. 2
GemO NRW § 31 Abs. 3
GemO NRW § 50 Abs. 3
GemO NRW § 50 Abs. 4
GemO NRW § 113 Abs. 1
GmbHG § 52 Abs. 1
AktG § 90 Abs. 3
AktG § 110 Abs. 1
AktG § 170 Abs. 1
AktG § 170 Abs. 3

Fundstellen:
DB 2002, 1877
DÖV 2002, 917

Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Vollziehung der Abberufung zu. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition - hier der Stellung als [...]
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