Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das VG ist u. a. zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3 i.V.m. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der seit dem 1.6.2000 [...]
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