Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin (§§ 11 Abs. 1 RpflegerG , 104 Abs. 3 ZPO ) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 567 ZPO ); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt [...]
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