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OLG Koblenz - Entscheidung vom 12.02.1991

1 Ws 51/91

Normen:
StGB § 57 Abs.2 Nr.2

Fundstellen:
DRsp III(310)205b
MDR 1991, 787
NStZ 1991, 301
StV 1991, 429

Der Verurteilte verbüßt zur Zeit die im Beschlußtenor genannte Freiheitsstrafe, die gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängt wurde. Die Hälfte der Strafe war am 19. Januar 1991 verbüßt. [...]
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