Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß Ä VI ZR 215/89 Ä v. 6. 3. 1990 die Annahme der Revision abgelehnt (laut redakt. Hinweis in VersR, aaO.) Die Bekl. haften für den entstandenen Schaden gem. § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB [...]
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