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OLG Hamm - Entscheidung vom 01.12.1989

12 UF 359/88

Normen:
BGB § 1579 Nr.7

Fundstellen:
DRsp I(166)216d
FamRZ 1990, 633

»Die Herabsetzung [des] nachehelichen Unterhaltsanspruch [der AntrG. rechtfertigt sich] bereits deshalb, weil sie nach eigenem Eingeständnis zumindest schon seit Mitte des Jahres 1986, also länger als drei Jahre, in [...]
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