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BVerwG - Entscheidung vom 14.11.1989

1 C 29.88

Normen:
GewO § 105b Abs. 2 § 105e Abs.1 § 105i Abs. 1

Fundstellen:
AfP 1990, 246
BB 1990, 856
BVerwGE 84, 86
DRsp V(533)410d-h
DVBl 1990, 208
DÖV 1990, 338
GewArch 1990, 64
NJW 1990, 1059

(d) »... Im Handelsgewerbe dürfen nach § 105 b Abs. 2 GewO Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Für den Begriff des Handelsgewerbes in diesem Sinne ist der Umsatz von Waren aller Art und von [...]
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