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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 22.09.1988

16 UF 346/87

Normen:
EGBGB Art. 17 Abs.1, Abs.3 S.1, S.2 Nr.1

Fundstellen:
DRsp I(180)149a
FamRZ 1989, 399

Die Parteien haben im Jahre 1961 in Polen die Ehe geschlossen. Der AntrSt. ist deutscher Staatsangehöriger, die AntrG. polnische Staatsangehörige. Der AntrSt. ist im Jahr 1981 in die Bundesrepublik Deutschland [...]
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