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OLG Hamburg - Entscheidung vom 12.01.1988

2 Ws 5/88

Normen:
StGB § 68 f, § 69 a Abs.7
StPO § 462 Abs.1, § 462 a Abs.1, § 463 Abs.1, Abs.5, Abs.6

Fundstellen:
DRsp IV(466)201d
MDR 1988, 431
NStZ 1988, 197

»Aus §§ 463 Abs. 1, 5, 6, 462 a , 462Abs. 1 folgt, daß die StrafvollstrKammer auch nach voller Verbüßung der Strafe jedenfalls während der Dauer der Führungsaufsicht noch für die Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB [...]
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