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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 19.10.1987

1 Ws 838/87

Normen:
StPO § 454 Abs.1 S.3, S.4

Fundstellen:
DRsp IV(466)201b
NStZ 1988, 95

»... Nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist zwar ein Verurteilter in aller Regel vor der Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann [§ 57 StGB], mündlich zu [...]
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