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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 06.01.1987

3 Ws 686/87

Normen:
StPO § 454 b

Fundstellen:
DRsp IV(466)202b
GA 1987, 511
MDR 1988, 79

»... Auch im Hinblick auf die Regelung des § 454 b StPO ist [im vorl. Fall] die Entscheidung der StrafvollstrKammer nicht zu beanstanden. Zwar hat der Gesetzgeber im 23. StrÄndG mit der Einführung des § 454 b StPO [...]
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