Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 5/6 Abstammungs- und Adoptionsverfahren
Der fünfte Teil des Fortsetzungsbeitrags von Horst-Heiner Rotax zum FGG-Reformgesetz behandelt die Änderungen zum Abstammungs- und zum Adoptionsverfahren
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 4/6 Verfahren in Kindschaftssachen
Der vierte Teil des Fortsetzungsbeitrags von Horst-Heiner Rotax zum FGG-Reformgesetz behandelt die Änderungen im Verfahren in Kindschaftssachen.
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 3/6 Verfahren in Ehesachen
Der dritte Teil des Fortsetzungsbeitrags von Horst-Heiner Rotax zum FGG-Reformgesetz behandelt die Änderungen im Verfahren in Ehesachen.
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 2/6 Verfahren im Allgemeinen
Im zweiten Teil seines Fortsetzungsbeitrags betrachtet Horst-Heiner Rotax die Regelungen betreffend das Verfahren im Allgemeinen, die durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geändert werden.
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 1/6 Einleitung
Betrachtet werden die für das familiengerichtliche Verfahren erster Instanz wesentlichen Abweichungen des vom Bundestag beschlossenen FGG-Reformgesetzes vom Regierungsentwurf.
Rechtsmittel in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621e Abs. 2 ZPO nur gegen Beschlüsse über Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft.
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft verkündet
Am 18.03.2008 wurde das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 01.06.2008 in Kraft treten. Die Neuregelung soll Scheinvaterschaften" zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit verhindern."
Wohnvorteil und Ehegattenunterhalt
Zum Wohnvorteil und zum Vorwegabzug des Zahl- oder Tabellenbetrags bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt.
Namensrecht nach Scheidung und vertragliche Regelung
Vertragliche Vereinbarungen, die bestimmen, dass nach der Scheidung derjenige, dessen Name nicht der Ehename wurde, den Ehenamen abzulegen hat, sind zulässig.
Neues Güterrecht - na endlich!
Nachdem der Gesetzgeber die Unterhaltsrechtsreform abschließend auf den Weg gebracht hatte, legte das Bundesministerium der Justiz am 05.11.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat vor.