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Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft verkündet

Am 18.03.2008 wurde das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 01.06.2008 in Kraft treten.
Die Neuregelung soll Scheinvaterschaften" zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit verhindern."

Das Gesetz sieht ein befristetes Anfechtungsrecht durch eine öffentliche Stelle für die Fälle vor, in denen durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Die Anfechtung und gerichtliche Überprüfung der Vaterschaft setzt außerdem voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat.

Die Neuregelung soll beispielsweise in Fällen greifen, in denen alleinerziehende ausländische Mütter, deren Aufenthaltsgenehmigung ausläuft, einen Deutschen - womöglich gegen Zahlung eines Geldbetrags - veranlassen, die Vaterschaft für das Kind anzuerkennen. Bislang bestand in solchen Fällen für Behörden keine Möglichkeit, die Vaterschaft zu überprüfen.

Die Kernpunkte des Gesetzes im Überblick:

    * Die Regelungen der Vaterschaftsanfechtung in den §§ 1600 ff BGB werden um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle erweitert.
    * Welcher Behörde (unter Beteiligung des Jugendamts) das Anfechtungsrecht zustehen soll, bestimmen die Länder.
    * Von der Neuregelung werden nur Missbrauchsfälle im Bereich des Staatsangehörigkeits- und Ausländerrechts erfasst. Daher setzt das Anfechtungsrecht voraus, dass           durch die Vaterschaftsanerkennung die Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils erfüllt werden.
    * Die Anfechtung ist erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem vermeintlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
    * Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Weitere Informationen im Internet:

Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft, verkündet am 18.03.2008, BGBl. I 2008, S. 315