Artikel 3
HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )
Das von diesem Übereinkommen bestimmte Recht ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist.
Stand: 01.04.2024
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