§ 4 Vollstreckungsbehörden
VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )
Vollstreckungsbehörden sind: a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln