§ 28 e Grundsätze der Netzkostenermittlung
EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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