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§ 28 e Grundsätze der Netzkostenermittlung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024