§ 3 a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
Stand: 01.04.2024
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