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Anlage: (zu § 43 Absatz 3)

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

 
 

Anlage 4


(zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Ge- oder Verbot Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1

Zeichen 600



Absperrschranke

2

Zeichen 605



Leitbake Pfeilbake Schraffenbake

3

Zeichen 628



Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake

4

Zeichen 629



Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake

5

Zeichen 610



Leitkegel

6

Zeichen 615



Fahrbare Absperrtafel

7

Zeichen 616



Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

zu 1 bis 7 Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung 1.  Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 2.  Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8

Zeichen 625



Richtungstafel in Kurven

Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9

Zeichen 626



Leitplatte

10

Zeichen 627



Leitmal

Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11

Zeichen 620



Leitpfosten (links) (rechts)

Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12

Zeichen 630



Parkwarntafel





 Stand: 01.04.2024