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§ 62 Wirkungen des allgemeinen Veräußerungsverbots

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Das allgemeine Veräußerungsverbot hat die Wirkung, daß eine rechtsgeschäftliche Verfügung, die der Schuldner nach seinem Erlaß über sein Vermögen trifft, den Vergleichsgläubigern gegenüber unwirksam ist.  (2)  Hat der Schuldner eine Verfügung am Tage des Erlasses des allgemeinen Veräußerungsverbots getroffen, so wird vermutet, daß er sie nach dem Erlaß des Verbots betroffen hat.  (3)  Die Vorschriften der § 892, § 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 16, § 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.11.1940 (RGBl. I S. 1499) bleiben unberührt.  (4)  1Soweit sich nicht aus § 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 17 des Gesetzes über Recht an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ein anderes ergibt, wird die Verfügungsbeschränkung gegenüber einem Schuldner des Schuldners erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt wird. 2Ist die Anordnung des allgemeinen Veräußerungsverbots öffentlich bekanntgemacht oder dem Drittschuldner zugestellt (§ 60 Abs. 2), so wird die Kenntnis vermutet.





 Stand: 01.04.2024