Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 84 Wirkung auf einen Konkursantrag

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Wird der Vergleich bestätigt, so gilt ein Antrag auf Konkurseröffnung, über den die Entscheidung gemäß § 46 ausgesetzt war, als nicht gestellt. 





 Stand: 01.04.2024