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§ 55 Hemmung der Verjährung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Die Verjährung der Ansprüche der Vergleichsgläubiger ist, vorbehaltlich des § 96 Abs. 3, von der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren abschließt, gehemmt. 





 Stand: 01.04.2024