§ 55 Hemmung der Verjährung
VerglO ( Vergleichsordnung )
Die Verjährung der Ansprüche der Vergleichsgläubiger ist, vorbehaltlich des § 96 Abs. 3, von der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren abschließt, gehemmt.
Stand: 01.04.2024
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