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§ 78 Bestätigungsverfahren

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der angenommene Vergleich bedarf der Bestätigung des Gerichts.  (2)  Das Gericht hat vor der Entscheidung über die Bestätigung den Schuldner, den Vergleichsverwalter und den Gläubigerbeirat zu hören.  (3)  Die Entscheidung über die Bestätigung ist in dem Vergleichstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden, nicht über eine Woche hinaus anzusetzenden Termine zu verkünden.  (4)  Wird der Vergleich bestätigt, so ist sein wesentlicher Inhalt den aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis ersichtlichen Vergleichsgläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung mitzuteilen. 





 Stand: 01.04.2024