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§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2)  Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.





 Stand: 01.11.2024