§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
Stand: 01.11.2024
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