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Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
ERSTER TITEL Gerichtsbarkeit
ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
DRITTER TITEL Amtsgerichte
VIERTER TITEL Schöffengerichte
FÜNFTER TITEL Landgerichte
5 a. TITEL Strafvollstreckungskammern
SECHSTER TITEL Schwurgerichte
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen
ACHTER TITEL Oberlandesgerichte
NEUNTER TITEL Bundesgerichtshof
9 a. TITEL Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
ZEHNTER TITEL Staatsanwaltschaft
ELFTER TITEL Geschäftsstelle
ZWÖLFTER TITEL Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe
VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
FÜNFZEHNTER TITEL Gerichtssprache
SECHZEHNTER TITEL Beratung und Abstimmung
SIEBZEHNTER TITEL Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
VIERTER TITEL Schöffengerichte
§ 30 (Schöffen)
§ 35 (Ablehnung des Schöffenamts)
§ 51 (Amtsenthebung des Schöffen)
§ 48 (Ergänzungsschöffen)
§ 42 (Wahl der Schöffen)
§ 39 (Liste des Bezirks; Abstellung von Mängeln)
§ 49 (Heranziehung von Ersatzschöffen)
§ 57 (Festlegung der Fristen)
§ 55 (Entschädigung)
§ 34 (Andere nicht zu berufende Personen)
§ 53 (Ablehnungsgründe)
§ 58 (Gemeinsames Amts- und Schöffengericht)
§ 50 (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)
§ 43 (Zahl der Schöffen)
§ 44 (Schöffenlisten)
§ 38 (Übersendung der Vorschlagsliste)
§ 54 (Entbindung der Schöffen von Dienstleistungen an einzelnen Sitzungstagen)
§ 37 (Einspruch gegen Vorschlagsliste)
§ 32 (Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen)
§ 33 (Nicht zu berufende Personen)
§ 41 (Entscheidung über die Einsprüche)
§ 40 (Ausschuß)
§ 29 (Besetzung)
§ 46 (Schöffen für neugebildetes Schöffengericht)
§ 31 (Ehrenamt für Deutsche)
§ 52 (Streichung von der Schöffenliste)
§ 45 (Vorherbestimmung der Sitzungstage)
§ 56 (Unentschuldigtes Fernbleiben)
§ 28 (Zuständigkeit)
§ 47 (Außerordentliche Sitzungen)
§ 36 (Vorschlagsliste)
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