§ 197 (Reihenfolge der Stimmabgabe)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
1Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. 2Die Schöffen stimmen vor den Richtern. 3Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 4Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln