§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
StGB ( Strafgesetzbuch )
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Stand: 01.04.2024
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