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ZWEITES HAUPTSTÜCK Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafverfahren
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ZWEITES HAUPTSTÜCK Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren
Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren
Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren
Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen
Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren
Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 68 Notwendige Verteidigung
§ 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
§ 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
§ 67 a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
§ 68 b Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 72 a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
§ 68 a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 72 b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
§ 69 Beistand
§ 72 Untersuchungshaft
§ 70 c Vernehmung des Beschuldigten
§ 70 b Belehrungen
§ 73 Unterbringung zur Beobachtung
§ 74 Kosten und Auslagen
§ 70 a Unterrichtung des Jugendlichen
§ 70 Mitteilungen an amtliche Stellen
Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
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§ 72 a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
§ 68 a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 72 b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
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§ 70 c Vernehmung des Beschuldigten
§ 70 b Belehrungen
§ 73 Unterbringung zur Beobachtung
§ 74 Kosten und Auslagen
§ 70 a Unterrichtung des Jugendlichen
§ 70 Mitteilungen an amtliche Stellen