§ 112 e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
JGG ( Jugendgerichtsgesetz )
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a und 112 d anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln