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§ 6 Zeit der Handlung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

1Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.





 Stand: 01.04.2024