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§ 6 Entstehung der Steuer

KraftStG2002 ( Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 )

 
 

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.





 Stand: 01.04.2024