§ 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.
Stand: 01.04.2024
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